Anstellungs-verhältnis |
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Eine zentrale Aufgabe der Schulleitung ist es, geeignete Lehrpersonen zu gewinnen. Das Recht des Kantons Zürich unterscheidet zwischen Lehrbeauftragten (LB), Berufsschullehrpersonen (BLP) und Berufsschullehrpersonen mbA (BLP mbA). Die Lehrbeauftragten sind befristet, die Berufsschullehrpersonen unbefristet angestellt. Alle Lehrpersonen werden an der jeweiligen Abteilung der beruflichen Grundbildung angestellt. Um die in SHB 1.1 angestrebten Synergien zwischen dem Grund- und Weiterbildungsunterricht umzusetzen, stellt die Höhere Fachschule halbjährlich den Bedarf an Dozierenden je Qualifikation zusammen; BLP mbA soll ein Einsatz in Weiterbildungsveranstaltungen im Sinne eines Job Enrichments angeboten werden. |
Pädagogische Ausbildung |
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Neben fachspezifischer Ausbildung und Praxis sowie persönlicher Eignung wird folgende pädagogische Ausbildung vorausgesetzt: |
Lehrpersonen BLP und BLP mbA |
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Die Aufgabenabgrenzung zwischen Berufsschullehrpersonen mit besonderen Aufgaben (BLP mbA) und Berufsschullehrpersonen ohne besondere Aufgaben (BLP) ist in D2.1-01 festgehalten. |
Neueintritt |
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Bei der Anstellung neuer Lehrpersonen kommen folgende Formulare zur Anwendung: TBZ-Personalblatt F2.1-07; erstmalige Einstufung F2.1-08; Verfügung des Rektors (Ansichtsdokument D2.1-06); ergänzende Personalangaben (kantonales Formular). Die administrativen Belange beim Neueintritt und beim Austritt einer Lehrperson werden durch Eintritt bzw. Austritt einer Lehrperson F3.1-05 dokumentiert. |
Mentorat |
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Die Einführung einer neuen Lehrperson erfolgt in der Regel im Auftrag der Abteilungsleitung durch einen Mentor (erfahrene Lehrperson, welche sich in der Abteilung gut auskennt). Der Auftrag für ein Mentorat erfolgt mittels F2.1-01, der Auftrag für ein Mentorat im Zusammenhang mit EHB Modul 1 und 2 für nebenamtliche Lehrpersonen mittels F2.1-04, möglichst frühzeitig, siehe auch Checkliste für das Mentorat D2.1-02 und Mentoratsbericht F2.1-02. |
Aufgaben der Lehrpersonen |
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Die generellen Aufgaben aller Lehrpersonen und die zusätzlichen Funktionen der Klassenlehrpersonen sind in D2.1-04 festgehalten. |
Weiterbildung |
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Die Schulleitung der TBZ fördert die Weiterbildung von Lehrpersonen. Das Weiterbildungskonzept für Lehrpersonen TBZ D2.1-11 regelt alle Fragen im Zusammenhang mit der beruflichen Weiterbildung. Vikariatskosten infolge Besuch von Weiterbildungskursen, können innerhalb eines Schuljahres kompensiert werden wenn eine ebenso grosse Zeit in der unterrichtsfreien Zeit dafür eingesetzt wird. Hierzu sind die in der unterrichtsfreien Zeit besuchten Weiterbildungskurse per Ende eines Schuljahres auf dem Formular „In der unterrichtsfreien Zeit besuchte Weiterbildungskurse“ F21-0.3 zu erfassen und der Abteilungsleitung abzugeben. Die Grundlagen bei Weiterbildungsveranstaltungen sind unter D2.1-03 geregelt. Kostenbeteiligungen können mit "Teilnahme an externen Weiterbildungsveranstaltunge" F2.1-05 beantragt werden. |
Mitarbeiter-beurteilung der Lehrpersonen |
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Lehrpersonen der TBZ unterstehen einer systematischen Mitarbeiterbeurteilung, welche sich nach den kantonalen Rahmenbedingungen und dem zugehörigem Kriterienkatalog richtet; deren TBZ-interne Umsetzung beschreibt Mitarbeiterbeurteilung von Lehrpersonen an der TBZ S2.1-01 sowie das Hilfsblatt zur Unterrichtsbeurteilung-Allgemeines D2.1-07 und das Hilfsblatt zur Unterrichtsbeurteilung D2.1-08. Weitere Hilfsmittel dazu sind:
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Kantonale Formulare |
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