3.2  Organisation / Administration


Nicht obligatorischer Unterricht - dazu zählen alle Kurse und Lehrgänge - ist gemäss den Vorgaben des Kantons bewilligungspflichtig. Die Bewilligung ist beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt einzuholen bei erstmaliger Ausschreibung bzw. bei Wiederausschreibung nach einem Unterbruch von mindestens zwei Jahren Gesuch um Zusicherung eines Staatsbeitrages F3.2-01. Die Bewilligung wird auf dem Dienstweg via Rektorat ans Amt eingereicht. Sie dient somit gleichzeitig als internes Bewilligungsgesuch.
Die Form von Kurs- bzw. Lehrgangsprogrammen bestimmt sich nach den Angaben in Kapitel 4. Vor der Freigabe zur erstmaligen öffentlichen Ausschreibung findet die interne Vernehmlassung statt anhand welcher die Abteilungsleitung (ggf. die zuständige Lehrgangsleitung) in Abstimmung mit den beteiligten Lehrpersonen die definitive Programmgestaltung erarbeitet. Im Falle der wiederholten Ausschreibung eines Kurses wird das entsprechende Kursprogramm insbesondere dem/der Kursleiter/in in einer provisorischen Fassung zur Stellungnahme unterbreitet. Diese ist in der Regel mittels Visum zu bestätigen. Die Revision von Lehrgangsprogrammen hingegen erfolgt normalerweise auf Initiative der zuständigen Lehrgangsleiter/-innen.
Der Prozess der Semester-Stundenplanung ist in S3.2-01 skizziert. Der provisorische Charakter des geplanten Weiterbildungsangebotes bindet Ressourcen. Diese Ressourcen werden allerdings nach Ablauf der Anmeldefrist dann wieder frei, wenn Angebote nicht zustande gekommen sind.

Die Sekretariate HF und AT sind nach innen und aussen die Ansprechstellen und gegebenenfalls dafür besorgt, dass die Lehrgangsleiter resp. andere Verantwortliche involviert werden.

Eingegangene Anmeldungen werden mit einer Kurs-Anmeldebestätigung (Ansichtsdokument: D3.2-06) quittiert. Interessenten für Lehrgänge müssen die im Lehrgangsprogramm genannten Eintrittsvoraussetzungen (Beilage zur Anmeldung) dokumentieren; beim Lehrgang ITSE erfolgt die Eignungsabklärung S3.2-02, mit dem Formular Selbstbeurteilung / IT-Kompetenzen F3.2-06. Kommen Kurse oder Lehrgänge nicht zustande, erhalten die Angemeldeten eine Absage.

 

Für Weiterbildungswillige in bescheidenen finanziellen Verhältnissen besteht die Richtlinie für Kursgeldermässigungen D3.2-01. Die Ermässigung kann mit Antrag auf Kursgelderlass F3.2-05 eingereicht werden.
Über die Durchführung eines Weiterbildungsangebotes entscheidet die Anzahl der eingegangenen Anmeldungen im Zeitpunkt des Anmeldeschlusses. In Ausnahmefällen wird auch die Anmeldefrist verlängert. Ebenfalls als Ausnahmefall ist nicht ausgeschlossen, dass spezielle Angebote mit weniger als zehn Teilnehmenden geführt werden können. Dazu ist eine Bewilligung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes unumgänglich Gesuch Führung unterbesetzter Klassen F2.2-07.
Die Aufnahmebedingungen sind je nach Weiterbildungsangebot spezifisch festgelegt. Namentlich in Lehrgängen muss der Nachweis der im Lehrgangsprogramm erwähnten Eintrittsvoraussetzungen überprüft werden. Darin inbegriffen sind gegebenenfalls die Bedingungen der Promotionsordnung. (AT:D3.2-03, D3.2-12, D3.2-13; EE:D3.2-04 (gültig für Lehrgänge bis Feb.18) und D3.2-07 (gültig für Lehrgänge ab Feb.18); HF:D3.2-05).
Einige Tage vor Beginn der Weiterbildung (Kurse und Lehrgänge) stellt das Abteilungssekretariat der/den Lehrperson/en die folgenden Hilfsmittel zu: Präsenzliste (Ansichtsdokument: D2.2-02) und Unterschriften-Präsenzliste (Ansichtsdokument: D3.2-09).
Kursausweise (Ansichtsdokument: D3.2-10) erhalten die Teilnehmenden am Ende der Kurse von mindestens 20 Lektionen Dauer ohne weiteres zugestellt, sofern 80% der Lektionen besucht wurden. In Lehrgängen geschieht dies nur auf ausdrücklichen Wunsch, denn meist erfüllt hier das Diplom nach bestandener Prüfung diese Funktion vollständig.
Jede Abwesenheit der Lehrperson vom Unterricht ist durch die Lehrperson selbst vorgängig zu regeln. An Lehrgängen lässt sich die Stundenplanänderung vorzugsweise mittels Abtausch mit einem anderen Unterrichtsfach regeln. In Kursen steht die Verschiebung auf einen anderen Termin im Vordergrund. Bei Stellvertretung durch eine andere Lehrperson ist darauf zu achten, dass die Ersatzperson von den Teilnehmenden als gleichwertig wahrgenommen werden kann. Es stehen Formulare Abweichung vom Normalstundenplan F2.2-05 zur Verfügung. Nicht vorhersehbare, plötzliche Abwesenheiten werden durch das jeweilige Sekretariat spontan bestmöglich geregelt. Ergänzende Hinweise finden sich in der Richtlinie zum Stellvertretungswesen D2.2-03 sowie in Abwesenheit wegen Militär-, Zivildienst oder Zivilschutz F2.2-06.
Beauftragte Lehrpersonen werden entweder im Monatslohn bezahlt, wenn regelmässiger und mindestens semesterweise andauernder Unterricht abzugelten ist. Oder dann ist für die Bezahlung kürzerer Aufträge das Formular F1.5-02 „Stellvertretung / stundenweise Besoldung in Gebrauch.

 

Die TBZ AT verfügt über ein Händlerschild im Zusammenhang mit einem Kollektiv-Fahrzeugausweis. Das Händlerschild dient für den Unterhalt der eigenen Fahrzeugflotte sowie für den Transport und Einsatz von Fahrzeugen im Rahmen des Unterrichts in der Grund- und Weiterbildung sowie im ergänzenden Unterrichtsangebot. Das Reglement Verwendung Händlerschild für Motorfahrzeuge D3.2-14 regelt den Einsatz des Händlerschilds sowie den Ablauf des Nutzungsprozesses. Die Anträge zur Nutzung erfolgen mittels Antrag zur Verwendung des Händlerschilds für Motorfahrzeuge der TBZ (intern) F3.2-07 und Vereinbarung für Probefahrten F3.2-08.